Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle Verkäufe bzw. Lieferungen von foxx-merch Marketing und Vertriebs GmbH, (nachfolgend foxx-merch) an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche
Sondervermögen im Sinne von § 310 i.V.m. § 14 BGB (nachfolgend als „Kunden“ bezeichnet).
(2) Diese Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Angebote, Vertragsannahmen und Kaufverträge von foxx-merch. Sie sind die
ausschließliche vertragliche Regelung mit dem jeweiligen Kunden, soweit nicht besondere individuelle Regelungen des Vertrages getroffen
wurden.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich
widersprechen, es sei denn wir hätten ausdrücklich und schriftlich der Geltung der Kundenbestimmungen zugestimmt. Unsere Verkaufs- und
Lieferungsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen
abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführen.
(4) Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn wir nicht nochmals
ausdrücklich auf diese hinweisen; und solange, bis von uns neue Bedingungen durch Übersendung an den Kunden in Kraft gesetzt werden.
(5) Mit Ausnahme der Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sind Mitarbeiter unseres Hauses nicht befugt, von
diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen.


§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Angebote von foxx-merch sind stets unverbindlich (so genannte „invitatio ad offerendum“), es sei denn, sie sind ausdrücklich und
schriftlich als verbindlich bezeichnet. Ansonsten kommt ein Vertrag erst zustande, wenn die Auftragsklarheit erlangt ist, wir die Bestellung
des Kunden schriftlich bestätigen oder die Ware liefern. Der Kunde ist an Bestellungen gebunden, sofern nicht eine abweichende Regelung
vereinbart oder üblich ist oder in dem Angebot ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Für den Lieferumfang und die Vertragsbedingungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von foxx-merch maßgebend.
Nebenabreden bedürfen stets der in § 19 Abs. 4 dieser Bedingungen bestimmten Form.
(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen oder sonstigen technischen Unterlagen, die dem Kunden vor oder nach Vertragsschluss
ausgehändigt werden, behält sich foxx-merch alle Rechte, insbesondere das Eigentum und das Urheberrecht vor. Ohne Zustimmung von
foxx-merch darf der Kunde sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen, an Dritte aushändigen oder sonst wie bekannt geben. Auf Verlangen
sind diese an foxx-merch unverzüglich zurückzugeben.
(4) Sofern für einen Auftrag Sonderbestimmungen vereinbart wurden, erlöschen diese mit der Erledigung des Auftrages und beziehen sich
nicht auf gleichzeitig laufende oder Anschlussgeschäfte.


§ 3 Preise

(1) Alle von uns genannten Preise, auch Bearbeitungs- und Druckkosten, gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen „netto ab Werk“
i.S.v. § 19 Abs. 2 dieser Bedingungen, das heißt ohne Verpackung, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle
und Abgaben, Transportkosten und Umsatzsteuer.
(2) Alle Preise verstehen sich in EURO, es sei denn, es wurde eine andere Währung von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich
angegeben.
(3) Bei nicht vorhersehbaren außergewöhnlichen Kostenerhöhungen etwa durch Preiserhöhungen unserer Lieferanten oder
Währungsschwankungen, sind wir berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben.


§4 Auslandsgeschäfte

(1) Bei Lieferung in das Ausland finden neben diesen Bedingungen die von der internationalen Handelskammer veröffentlichen „International
Commercial Terms“ (Incoterms“) in der jeweils neusten geltenden Fassung Anwendung, sofern in unserer Auftragsbestätigung bzw. uns
bindendem Angebot auf einen der betreffenden Terms (z.. B. mittels der Klauseln „cif“, „ex work“, „fob“ etc.) verwiesen wird.
(2) Einfuhrzoll, Konsulatsgebühren und sonstige aufgrund von Vorschriften des Bestimmungslandes erhobene Abgaben/Gebühren sind in
den von uns genannten Preisen grundsätzlich nicht enthalten (entsprechend dem daneben geltenden § 3 Abs. 1 dieser AGB). Ist
ausnahmsweise ausdrücklich eine derartige Abgabe im Preis enthalten, erhöht sich der vereinbarte Preis entsprechend, wenn sich die
Abgabensätze seit der Vereinbarung erhöht haben.
(3) foxx-merch ist nur verpflichtet, ausländische Verpackungs-, Wiege- und Zollvorschriften zu beachten, wenn der Kunde hierzu vorher
genaue Angaben gemacht hat.


§5 Export- und Importgenehmigungen

Von uns gelieferte Ware und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem von dem Käufer angegebenen Lieferland
bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragswaren – einzeln oder in integrierter Form – unterliegt grundsätzlich den
Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Käufer vereinbarten Lieferlandes. Bei Bezug von
Erzeugnissen, für die eine Preisbindung und / oder eine Absatzbindung besteht, gelten außer diesen Lieferbedingungen die besonderen
Bedingungen und Exportvorschriften z.B. Embargo des betreffenden Herstellers. Der Käufer ist verpflichtet, sich selbständig über die
entsprechenden Vorschriften zu informieren, und zwar nach den Deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760
Eschborn/Taunus, nach den US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, OEA, Washington DC 20230. Unabhängig davon, ob
der Käufer den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Waren angibt, obliegt es dem Käufer in eigener Verantwortung, die ggf.
notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er die Ware exportiert. Der Käufer ist für
die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endabnehmer verantwortlich.

II. Vertragspflichten

§ 6 Zahlung

(1) Unsere Forderungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) foxx-merch behält sich vor, bei Neukunden, säumigen Zahlern, größeren Bestellungen, sowie Kunden außerhalb Deutschlands nur
gegen Vorauskasse zu liefern.
(3) Importware, Sonderanfertigungen und Artikel, die zum Verzehr bestimmt sind, sind per Vorauskasse zu zahlen.
(4) foxx-merch ist, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist, nicht vorleistungspflichtig. Ist ausnahmsweise ausdrücklich
eine Vorleistungspflicht von foxx-merch vereinbart, gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass die Vorschrift auch Anwendung findet, wenn der
Kunde nach Vertragsschluss in diesem oder anderen Verträgen der Geschäftsverbindung gegen vereinbarte Zahlungsbedingungen
verstoßen hat..
(5) foxx-merch behält sich die Ablehnung von Scheck und Wechseln von Kunden ausdrücklich vor. Die Annahme solcher Zahlungssurrogate
erfolgt stets erfüllungshalber. Wechsel werden in jedem Fall nur unter der Voraussetzung der
Diskontierbarkeit angenommen. Diskont, Einziehungsspesen und Wechselsteuer sowie sonstige Kosten in Zusammenhang mit der
Annahme solcher Zahlungssurrogate gehen zu Lasten des Kunden. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des
Eingangs des Rechnungsbetrags; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem foxx-merch über den Gegenwert verfügen kann.
(6) Stellt foxx-merch seine Rechnung nach Vertragsschluss auf einen anderen als seinen Vertragspartner (den Kunden) aus, ist darin
grundsätzlich keine Änderung des Vertragspartners und insbesondere auch keine Entlassung des Kunden aus dessen
Zahlungsverpflichtung zu sehen. Wird die Rechnung von foxx-merch an einen Dritten versendet, ist darin nur das Einverständnis zu dessen
Schuldbeitritt, nicht aber zu einer Vertragsübernahme zu sehen.
(7) Für jede Mahnung nach Fälligkeit der Forderung werden dem Kunden € 5,00 in Rechnung gestellt. Die gesetzlichen Rechte von foxxmerch
im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben unberührt.
(8) Im Falle des Verzuges, Scheck- und Wechselprotests oder bei Umständen, die foxx-merch berechtigen, Vorkasse oder
Sicherheitsleistung zu verlangen, können etwaige Stundungsvereinbarungen und eingeräumte Zahlungsziele des Kunden, bezogen auf die
gesamte Geschäftsbeziehung zwischen foxx-merch und dem Kunden, ohne weitere Voraussetzungen von foxx-merch gekündigt werden.


§7 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn sein Gegenanspruch von uns unbestritten ist oder bereits
rechtskräftig festgestellt wurde. Dies gilt auch für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne foxx-merch’s schriftliche Zustimmung Ansprüche aus den Verträgen an Dritte abzutreten.


§8 Lieferung

(1) Die Lieferung durch foxx-merch erfolgt schnellstmöglich. Genannte Lieferzeiten/Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei
denn, die Verbindlichkeit der genannten Zeit/des genannten Termins wird durch foxx-merch ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Für die
Einhaltung einer Lieferzeit ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager oder, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht
rechtzeitig abgesendet wird, die Meldung der Versandbereitschaft maßgebend. Lieferzeiten verlängern sich um eine jeweils individuell zu
vereinbarende Frist, wenn der Kunde eine geschuldete Mitwirkungshandlung (vgl. §9 dieser AGB) nicht vornimmt.
(2) Für die Dauer der Prüfung von Andrucken, Fertigmustern, Klischees usw. durch den Kunden ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und
zwar vom Tage der Absendung an den Kunden bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.
(3) foxx-merch kommt mit Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen im Falle unverbindlicher Liefer- bzw. Leistungstermine erst dann in
Verzug, wenn der Kunde foxx-merch unter Angabe einer angemessenen Nachfrist anmahnt, diese Frist erfolglos abläuft und die weiteren,
gesetzlichen Verzugsvoraussetzungen vorliegen.
(4) Lieferung durch uns erfolgt immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten sowie
pünktliche Ankunft der Ware. Lieferungsverzögerung bzw. Lieferungsausfall durch ein Verschulden unserer Lieferanten (ohne eigenes
Mitverschulden von foxx-merch)
stellen kein Verschulden von foxx-merch dar.
(5) Verlangt der Kunde nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue
Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.
(6) Liefer- und Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt oder ähnlichen, nach Vertragsschluss entstehenden von uns nicht zu
beeinflussenden Umständen, wie z.B. Arbeitskampf, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten
eintreten, haben wir nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch bis zu sechs Monaten. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Parteien berechtigt, insoweit vom
Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn einer Partei durch die Verzögerung erhebliche Nachteile entstehen.
(7) foxx-merch ist zur Teillieferung berechtigt, soweit dies dem Kunden zuzumuten ist. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist foxx-merch
berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.
(8) Wird die Belieferung auf Wunsch des Kunden, durch eine Unterlassung von erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden (z..B.
Lieferung von Ein-, Um- oder Anbaugegenständen) verzögert, nimmt der Kunde den Liefergegenstand nicht ab oder wird die Lieferung nicht
durchgeführt, weil der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, so ist foxx-merch berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden
Mahnaufwendungen, insbesondere der Lagerkosten, zu verlangen. Die Lagerkosten können beginnend ab eine Woche nach Anzeige der
Versandbereitschaft mit 0,5% Rechnungsbetrages für jeden Monat pauschal berechnet werden. Der Kunde ist berechtigt, uns
nachzuweisen, dass keine oder erheblich geringere Lagerkosten entstanden sind. foxx-merch bleibt vorbehalten, höhere Aufwendungen
nachzuweisen. Ferner bleiben die Möglichkeiten von foxx-merch unberührt, aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.


§9 Mitwirkungspfllichten/ - obliegenheiten des Kunden

(1) Soweit für die Wirksamkeit des Kaufvertrags oder für die Ausführung des Vertrags besondere Genehmigungen, Lizenzen (z.B. Importoder
Exportlizenzen) oder ähnliches erforderlich sind, hat diese der Kunde einzuholen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart
ist.
(2) Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, alle nach dem Vertrag oder Treu und Glauben geschuldeten Mitwirkungshandlungen
rechtzeitig zu erbringen, insbesondere erforderliche Genehmigungen einzuholen und von ihm zu liefernde Ein-, Um- oder
Anbaugegenstände beizubringen.
(3) foxx-merch ist berechtigt, dem Kunden für die Erbringung einer Mitwirkungshandlung (z.B. Beantragung erforderlicher Genehmigungen)
eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist foxx-merch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Liegen erforderliche
Lizenzen oder Genehmigungen nicht spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Vertragsschluss vor, ist foxx-merch ohne weiteres
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


§10 Gefahrübergang

(1) Mit Übergabe des Liefergegenstandes von foxx-merch zur Verladung an die Transportperson (z.B. Spediteur, Frachtführer o.ä.), bei
Beförderung durch foxx-merch mit Beginn der Verladetätigkeit, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes des Erfüllungsortes (vgl. § 19
Abs. 2 dieser AGB), geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn foxx-merch die Kosten des Transportes trägt oder noch
andere Leistungen wie die Aufstellung übernommen hat.
(2) Erfolgt die Versendung auf Veranlassung des Kunden oder aus einem sonstigen Grund, der in der Sphäre des Kunden liegt, zu einem
späteren als dem erstmöglichen Liefertermin, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den
Kunden über.
(3) Eine Versicherung des Liefergegenstandes, sei es gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige Risiken,
erfolgt durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auch dann stets auf dessen Kosten.
(4) Rücksendungen von Lieferungsgegenständen an foxx-merch reisen – vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Absprachen – auf Rechnung
und Gefahr der Kunden.


§11 Eigentumsvorbehalt

(1) foxx-merch behält sich das Eigentum an die Kaufsache bis zur Zahlung aller bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei Bestehen einer laufenden Rechnung mit dem Kunden, dient das gesamte Vorbehaltsgut
zur Sicherung der Saldoforderung. Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes nach den Landesgesetzen des Kunden von
besonderen Voraussetzungen oder Formvorschriften (beispielsweise von einer Registrierung) abhängt, ist der Kunde verpflichtet, auf seine
Kosten die Voraussetzungen und Formvorschriften für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes zu erfüllen.
(2) Bei vertragwidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle seines Zahlungsverzuges, oder bei Vorliegen eines Antrags auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist foxx-merch berechtigt, die Kaufsache ohne Nachfristsetzung vom Kunden herauszuverlangen oder
ggf. die Abtretung der Herausgeberansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware
durch foxx-merch liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich und schriftlich erklärt. Der Kunde hat die Kosten der
Rücknahme zu tragen. foxx-merch ist berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware nach einmaliger Androhung zu verwerten. Der
Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten wird auf die Verbindlichkeit des Kunden angerechnet.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er nicht im
Verzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens
verpflichtet ist. Der Kunde ist bei einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Kredit verpflichtet, die Rechte des Vorbehalts von foxxmerch
beim Weiterverkauf zu sichern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Weiterveräußerungen zur Finanzierung des
Kaufgegenstandes (z.B. an Leasinggesellschaften) oder Gebrauchsüberlassungen an Dritte sind dem Kunden nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung durch foxx-merch erlaubt.
(4) Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf nebst aller Nebenrechte
zur Sicherung der Ansprüche an foxx-merch ab. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf
ermächtigt. foxx-merch kann jedoch verlangen, dass der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung anzeigt. Mit dem Widerruf der
Einziehungsermächtigung hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die Forderung an foxx-merch zu übermitteln und
diese ggf. bei der Betreibung zu unterstützen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die im (Mit-) Eigentum von foxx-merch stehenden Sachen auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, gegen
Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern und auf Verlangen von foxx-merch den Abschluss der Versicherung
nachzuweisen.
(6) Der Kunde hat weiterhin die Verpflichtung, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen
Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort in einer von foxx-merch autorisierten Fachwerksatt ausführen zu lassen.
(7) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich nach Bekannt- werden foxx-merch mitzuteilen und foxx-merch alle für
eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Kunde haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des
Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt
werden können.

III. Mängelrechte, Rücktritt und Schadensersatz

§12 Mängel und Mängelrechte

(1) foxx-merch trägt Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren bei Gefahrübergang nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind.
(2) Angaben in beim Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferungsumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte etc.
des Kaufgegenstandes stellen keine Garantie, sondern nur Produktbeschreibungen dar, die nur als annähernd anzusehen sind. Eine
Garantie liegt nur dann vor, wenn foxx-merch diese ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet.
(3) Werden bei einer der Gattung nach bestimmten Sache nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Material und
Ausführung vorgenommen und diese bei der gelieferten Sache berücksichtigt, stellen diese Änderungen keinen Mangel der Kaufsache dar,
soweit dadurch keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit eintritt.. Sofern die Änderungen bei der gelieferten Kaufsache noch nicht
berücksichtigt wurden, besteht kein Anspruch des Kunden auf Umsetzung derartiger Änderungen.
(4) Aufgrund öffentlicher Äußerungen Dritter (einschließlich der Lieferanten von foxx-merch oder des Herstellers) haftet foxx-merch nicht,
wenn wir diese Äußerung nicht kannten oder kennen mussten. Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch uns oder bezeichnete Dritte haften
wir nicht, wenn die Aussage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits berichtigt war oder wenn der Kunde nicht nachweisen kann, dass
die betreffende Aussage seine Kaufentscheidung beeinflusst hat.
(5) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die entstanden sind,
- weil die farbliche Anmutung einer Werbanbringung durch die Materialbeschaffenheit des Werbeträgers unvorhersehbar verändert wurde.
- weil der Kunde – entgegen unserer Empfehlung – eine Art der Werbeanbringung wählt, die von foxx-merch als ungeeignet für den
betreffenden Artikel angesehen wird.
- weil auf Weisung des Kunden eine bestimmte Konstruktion oder ein bestimmtes Material der Kaufsache gewählt wurde,
- weil der Kunde die Kaufsache fehlerhaft montiert oder in Betrieb genommen hat,
- weil der Kunde die Kaufsache fehlerhaft bedient oder er ungeeignete Betriebsmittel verwendet hat,
- weil der Kunde die Betriebanleitung oder Wartungsvorschriften nicht beachtet hat,
- weil der Kunde die Kaufsache unsachgemäß gebraucht oder überbeansprucht hat,
- weil der Kunde Fremdteile (Produkte anderer Hersteller) eingebaut hat, obwohl diese nicht in der Betriebsanleitung oder durch schriftliche
Erklärung von uns genehmigt waren,
- weil der Kunde die Kaufsache zerlegt oder verändert hat, ohne dafür unsere Zustimmung gehabt zu haben,
- weil der Kunde die Kaufsache fehlerhaft in eine andere Sache eingebaut hat (mag der Einbau in die andere Sache grundsätzlich auch
bestimmungsgemäß gewesen sein).
(6) Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde einen Mangel der Ware nicht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
rügt:
- Mängel, die bei Untersuchung der Ware erkennbar sind, sind foxx-merch spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Ware
und vor der weiteren Verarbeitung/Bearbeitung/Benutzung schriftlich mitzuteilen,
- versteckte Mängel, die bei einer Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind foxx-merch innerhalb von 5 Werktagen nach
Entdeckung des Mangels schriftlich mitzuteilen
Für die Fristwahrung der Rüge genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
(7) Beanstandungen heben die Annahme- und Zahlungspflicht des Kunden nicht auf, es sei denn, die Mangelhaftigkeit der Ware ist unstrittig
oder bereits rechtkräftig festgestellt.
(8) Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, ist foxx-merch zunächst nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels, sei es durch
Nacharbeit/Nachbesserung am Vertragsgegenstand, durch Ersatz des reklamierten Teilstückes oder Lieferung einer anderen mangelfreien
Sache, berechtigt.
(9) Im Falle der Nachbesserung erfolgt die Instandsetzung der Sache bzw. die Ersatzlieferung ohne Berechnung der hierzu notwendigen
Aufwendungen, insbesondere der Lohn-, Material- und Frachtkosten. Etwaige ausgetauschte Altteile werden mit dem Ausbau Eigentum von
foxx-merch.
(10) Bei Abwicklung von Gewährleistungsvorgängen mit ausländischen Kunden übernimmt foxx-merch grundsätzlich keine Zollkosten und
sonstigen besonderen Kosten, die mit dem Einsatzort bzw. Ausfuhrland der Kaufgegenstände zusammenhängen.
(11) Wird innerhalb einer von dem Kunden gesetzten angemessenen Frist, die jedoch mindestens zwei Wochen betragen muss, kein
Nacherfüllungswunsch unternommen, ist der Kunde berechtigt, zu den anderen gesetzlichen Mängelansprüchen überzugehen,
insbesondere den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Wurde fristgerecht ein Nacherfüllungsversuch unternommen,
der den Mangel allerdings nicht beseitigt hat, darf der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nacherfüllungsfrist
zu den anderen Mängelansprüchen übergehen. Bei Teilleistungen kann der Kunde vom ganzen Vertrag nut zurücktreten, wenn er an der
Teilleistung nachweislich kein Interesse hat und die Pflichtverletzung erheblich ist. Schadenersatzansprüche wegen Mängel bestehen nur
unter den in § 14 genannten Voraussetzungen.
(12) Ergibt eine Überprüfung der beanstandeten Kaufsache, dass kein Mangel vorlag, ist foxx-merch berechtigt, seinen Aufwand für die
Überprüfung nach seinen allgemeinen Stundensätzen dem Kunden in Rechnung zu stellen.
(13) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Auslieferung.
(14) Rückgriffsrechte des Käufers nach §478 BGB bleiben unberührt.


§13 Rücktritt

(1)Für das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass ein Rücktrittsrecht
wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur in Betracht kommt, wenn foxx-merch die Pflichtverletzung zu vertreten
hat.
(2) foxx-merch ist berechtigt, die von dem Kunden im Falle des Rücktritts herauszugebenden Nutzungen pauschal mit monatlich 3% des
Kaufpreises zu berechnen, sofern nicht der Käufer einen geringeren Wert der gezogenen Nutzungen nachweist. Das Recht von foxx-merch,
einen höheren Wert der gezogenen Nutzungen nachzuweisen, bleibt unberührt.
(3) Für Ware, die in Art und Menge extra für den Kunden beschafft wurde oder extra hergestellt wurde, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag
sowie die Rückgabe der Ware ausgeschlossen.


§14 Schadenersatzpflicht von foxx-merch

(1) Eine Haftung von foxx-merch für Pflichtverletzungen besteht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (Kardinalpflicht) auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Im
Übrigen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. (2) Haften wir aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung auf
den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten.
(3) Haften wir aufgrund einfacher Fahrlässigkeit oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter oder Beauftragten, die nicht zu den
Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören, ist die Haftung ferner auf den doppelten Betrag des Entgeltes beschränkt. Außerdem
haften wir in diesen Fällen nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
(4) Der Nachweis für ein Verschulden von foxx-merch im Rahmen der Schadenersatzhaftung ist vom Kunden zu führen, der den
Schadenersatz begehrt.
(5) Mängel, die auf der Mangelhaftigkeit zugelieferter Teile beruhen, hat foxx-merch nicht zu vertreten, es sei denn, foxx-merch hat eine
diesbezügliche Garantie übernommen oder der Mangel des zugelieferten Teils ist offensichtlich. Zu einer Untersuchung zugelieferter Teile ist
foxx-merch nicht verpflichtet.
(6) Soweit durch diese Bestimmung die Haftung von foxx-merch ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung der Angestellten oder freien Mitarbeiter von foxx-merch.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, Schäden , für die er foxx-merch haftbar machen will, foxx-merch unverzüglich schriftlich anzuzeigen und ggf.
eine Untersuchung des Schadens zu ermöglichen.


§15 Schadenersatzpflicht der Kunden

Soweit foxx-merch berechtigt ist, von dem Kunden Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, ist foxx-merch berechtigt, pauschalen
Schadenersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises zu verlangen, soweit nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt foxx-merch vorbehalten.


IV. Sonstiges

§16 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

(1) Soweit die gelieferten Sachen nach Entwürfen oder Anweisungen der Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde foxx-merch von allen
Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte geltend gemacht werden.
(2) Bei Lieferungen von Sachen ins Ausland durch foxx-merch, haftet foxx-merch hinsichtlich der in seinen Werken hergestellten
Kaufgegenstände nur für Verletzung von Patenten, die in Deutschland erteilt sind, und nur insoweit, dass foxx-merch den Kunden in der
außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Patentinhabern unterstützt, dem Kunden die Kosten eines Prozesses
erstattet und ihn von den durch rechtskräftiges Urteil zuerkannten Schadenersatzansprüchen des Patentinhabers freistellt.. Im Hinblick auf
Kaufgegenstände bzw. Teile von Verkaufsgegenständen, die von foxx-merch nicht in eigenen Werken hergestellt wurden, beschränkt sich
die Haftung auf Abtretung der Ansprüche, die foxx-merch gegen seine Lieferanten zustehen.


§17 Druck- und Prägeaufträge

(1) Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Kunden auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und foxx-merch druckreif erklärt
zurückzugeben. foxx-merch haftet nicht für vom Kunden zu vertretene Fehler. Fernmündlich übermittelte Texte oder Änderungen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung des Kunden. Verzichtet der Kunde vor Anfertigung der Hauptmenge auf ein Freigabe- /Ausfallmuster zur
Beurteilung von Qualität, Werbeanbringung, Beschaffenheit, Material, Farbe, Ausführung, usw., ist die Reklamation ausgeschlossen.
(2) Für vom Kunden zur Erfüllung des Auftrages überlassene Unterlagen wie insbesondere Filme, Klischees, Datenträger etc. (nachfolgend
„Vorlagen“ genannt) ist eine Haftung ausgeschlossen.
(3) Der Kunde erwirbt durch Auftragserteilung keinen Eigentumsanspruch an den zur Herstellung von Aufdrucken, Prägungen u.ä.
benötigten Werkzeugen.
(4) Bei Präge-, Gravur- und Druckaufträgen behält sich foxx-merch eine Mehr oder Minderlieferung von bis zu 10% vor.


§18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist das jeweilige von foxx-merch in der Auftragsbestätigung benannte Werk
(Betriebsstätte). Soll die Versendung nach den Vereinbarungen der Parteien von dem Werk eines Dritten aus erfolgen, ist dieses Werk der
Erfüllungsort.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist Hildesheim. foxx-merch
seinerseits ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
(4) Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch und insbesondere
für Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel. Soweit die Einhaltung der Schriftform erforderlich ist, genügt auch die Übermittlung
per Telefax. Eine elektronische Datenübermittlung (e-mail) ist nur ausreichend, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz versehen ist.
(5) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag
eine Regelungslücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder unvollständige
Bestimmung wird durch eine solche Regel ersetzt, die dem Sinn und Zweck der gewünschten Bestimmung wirtschaftlich am nächsten
kommen.


(Stand: November 2015)

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